Das Ende des Jahres rückt in großen Schritten wieder näher. Nur noch gut eine Woche bis Weihnachten. Und dann noch eine Woche bis Sylvester. Im neuen Jahr dann werden auf den meisten Tages- und Festgeldkonten sowie Sparbüchern die Zinsen gutgeschrieben. Das ist zwar bei der derzeitigen Zinslage, über die wir schon einiges berichtet haben, keine wirkliche Freude, aber immer noch besser als nichts. Die offizielle Inflationsrate liegt zwar per letzter Meldung in Deutschland wieder im Zielkorridor von unter aber knapp nahe 2%, doch erstens ist dies – wie alle Statistiken – zweifelhaft und zweitens bedeutet dies, dass man bei einem Zins von unter 2% real Verluste macht, auch wenn der nominale Wert des Guthabens natürlich leicht ansteigt.
Genau genommen braucht man sogar mehr als 2,0% Zinsen, um bei einer Inflationsrate von 2,0% keine Verluste zu machen. Klingt paradox, ist aber so. Der Grund ist ein ganz einfacher: Von jedem Euro an Zinsgewinn zieht der Staat erst einmal 25 Cent Kapitalertragsteuer ab, darauf noch einmal 1,25 Cent Soli und ggf. Kirchensteuer, wobei sich der Satz nach Bundesland und Konfession unterscheidet. Dieses Geld ist erst einmal weg (genau genommen ist es nicht weg, es hat nur jemand anderes, wobei das Ergebnis jedoch dasselbe bleibt).
Nur der, der eine Steuererklärung macht und einen persönlichen Steuersatz von unter diesen 26,25% hat, kann sich so den entsprechenden Teil der gezahlten Kapitalertragsteuern zurückerstatten lassen. Damit gibt man jedoch dem Staat bis zum, Tag X, an dem die Steuererstattung erfolgt ein zinsloses Darlehen. Das freut natürlich den Finanzminister Wolfgang Schäuble, den Steuerzahler jedoch weniger.
Jeder hat daher in Deutschland einen Freibetrag für Zinsen, Kursgewinne, Dividenden etc. in Höhe von 801 Euro. Bei Verheirateten Zusammenveranlagten sind es entsprechend 1602 Euro. Erträge in dieser Höhe können von der Steuerzahlung freigestellt werden, es wird also nicht von der Bank automatisch die Steuer abgeführt. Dieser Betrag muss sinnvollerweise auf die gesamten Bankverbindungen aufgeteilt werden, so dass die geringst mögliche Belastung erfolgt. Wer also ein Sparbuch und einen Bausparvertrag sein Eigen nennt, der sollte seinen Freibetrag so aufteilen, dass bei beiden Instituten je ein Teil des Freibetrages liegt.
Im Idealfall werden so keine Steuern abgeführt. Hierzu muss ein sogenannter Freistellungsauftrag gestellt werden. Wer das dieses Jahr noch nicht getan hat, sollte sich schnell darum kümmern, dass die Institute die Zeit haben, dies zu erfassen. Wer weniger als den Grundfreibetrag im Jahr verdient, dies sind beispielsweise Schüler, Studenten, Rentner,… kann auch prüfen, ob er eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten kann. Dies würde bedeuten, dass auch ohne Erteilung eines Freistellungauftrages keine Steuern auf die Zinsen abgeführt werden – und dies sogar bei Erträgen oberhalb der 801 respektive 1602 Euro.
Also, wer jetzt noch keinen Freistellungsauftrag für 2017 bei seiner Bank bzw. seinen Banken erteilt hat, sollte dies am besten unverzüglich tun. Dies verhindert ein kostenloses Darlehen an den Staat, von dem man selbst nicht profitiert. Im Gegenteil, in dieser Zeit kassiert man für diesen Betrag nicht einmal die mageren Zinsen, die man andernfalls auf dem Tagesgeld oder Sparbuch dafür bekäme.