Inhalte
- 1 Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung
- 2 Grundbesitzerhaftpflicht Tarifvergleich – schnell und bequem
- 3 Grundbesitzerhaftpflicht Vergleich & Rechner
- 4 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
- 5 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder Privathaftpflichtversicherung
- 6 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Eigentümergemeinschaft
Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung
Die Grundbesitzerhaftpflicht ist empfehlenswert, wenn Sie Eigentümer von einem unbebauten Grundstück oder eines Hauses sind. Als Eigentümer haften Sie, wenn jemand in Ihrem Haus oder auf Ihrem Grundstück zu Schaden kommt. Die Haftung ist gesetzlich festgeschrieben. Im Falle eines Schadens kann das zu hohen finanziellen Belastungen für Sie führen, sodass Sie nicht am falschen Ende sparen sollten und eine Grundbesitzerhaftpflicht abschliessen sollten.
Unser Tipp: manchmal reicht die Privathaftpflichtversicherung! Als Besitzer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses sind sie bereits durch Ihre Privathaftpflichtversicherung gegen all jene Risiken geschuetzt, die die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abdeckt.
Grundbesitzerhaftpflicht Tarifvergleich – schnell und bequem
Unser Grundbesitzerhaftpflicht Preisvergleich liefert Ihnen innerhalb von Sekunden die besten Angebote von renommierten Unternehmen. Sie brauchen nur die entsprechenden Daten in die Suchmaske einzugeben und schon erhalten Sie die besten Angebote. In das Leistungsspektrum der Grundbesitzerhaftpflicht von manchen Versicherungen zählen auch Schäden, die durch eine Photovoltaikanlage verursacht werden. Möchten Sie dieses Risiko absichern, so sollten Sie bei dem Versicherungsvergleich schauen, ob die Anlage mitversichert ist.
Eine Grundbesitzhaftpflicht kann mit nur wenigen Klicks direkt über das Internet abgeschlossen werden.
Grundbesitzerhaftpflicht Vergleich & Rechner
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht handelt es sich um eine spezielle Form der Haftpflichtversicherung deckt die Risiken ab, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus dem Grundstück ergeben und für die der Grundstücksbesitzer gemäß § 823 BGB haftet. Als Besitzer kommen Eigentümer, Leasingnehmer, Nutzer, Pächter oder Wohnungseigentümergemeinschaft infrage.
Diese spezielle Form der Haftpflichtversicherung deckt die Risiken ab, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus dem Grundstück ergeben und für die der Grundstücksbesitzer gemäß § 823 BGB haftet. Als Besitzer kommen Eigentümer, Leasingnehmer, Nutzer, Pächter oder Wohnungseigentümergemeinschaft infrage.
Bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist bereits die private Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Umgekehrt gilt das grundsätzlich auch für die private Haftpflichtversicherung, doch nur bis zu einer bestimmten Grenze, in der Praxis i.d.R. für bis zu drei Wohnungen. Für Eigentümer mit einem größeren Wohnungsbestand ist eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung aufgrund der sonst verbleibenden Risiken unabdingbar. Für die Bauherrenhaftpflicht Versicherung gilt das Geschriebene analog.
In der Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherungen sollte eine Mindestversicherungssumme von 3 Millionen EUR pauschal für Personen- und Sachschäden vorhanden sein.
Versichert sind durch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht eventuelle Haftpflichtansprüche, die auf den Besitzer eines Hauses und (oder) Grundstücks zukommen können, weil er eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Beispiele
Der Eigenheimbesitzer hat den Gehweg vor seinem Grundstück bei Schneefall nicht geräumt. Eine Passantin stürzt und verletzt sich erheblich.
Der Mieter stürzt auf der Treppe, weil der Handlauf nicht im ordnungsgemäßen Zustand ist, und verletzt sich. Nun macht er Schadenersatzansprüche gegen den Eigentümer und Vermieter geltend.
Bei Sturm werden mehrere Dachziegel vom Dach geweht und beschädigen ein vor dem Grundstück geparktes Auto eines Dritten. Der Geschädigte nimmt den Hauseigentümer auf Schadenersatz in Anspruch.
Löst sich von einem schneebedeckten Hausdach eine Dachlawine und kommt hierdurch jemand zu Schaden, haftet für den Schaden der Hausbesitzer. Da der auf dem Dach liegende Schnee kein Bestandteil des Gebäudes ist, kommt eine Haftung – anders als beim Herabfallen von Dachziegeln – aus vermutetem Verschulden gem. § 836 BGB nicht in Betracht. Die Haftung des Hausbesitzers richtet sich nach den §§ 823 f. BGB und setzt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf bzw. neben dem Grundstück voraus.
Eintrittspflichtig wäre in einem solchen Fall die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung, die für die selbst bewohnte Wohnung bzw. das eigene Haus auch im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung, bei gewerblichen Immobilien im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung, mitversichert ist.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder Privathaftpflichtversicherung
Verwirklichen sich Gefahren unabhängig von der Verletzung der aus dem Eigentum an einen Gebäude resultierenden Verkehrssicherungspflichten und stehen sie deshalb nur zufällig im Zusammenhang mit dem Immobilienbesitz, ist nicht die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung, sondern die Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich zuständig.
Im Rahmen von Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung schlug die Wohnungseigentümerin alte Fliesen von der Wand ab. Als ihr Sohn den Raum betrat, wurde er von herumfliegenden Fliesenstücken am Auge verletzt. Er verlangte von seiner Mutter Schadenersatz. Diese bat ihre Privathaftpflichtversicherung um eine Deckungszusage. Der Versicherer verwies aber auf die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Das OLG Hamm, 25.01.2012 – I -20 U 120/11 lehnte eine Einstandspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ab. Die Versicherungsnehmerin habe nicht gegen Pflichten verstoßen, die sie gerade als Wohnungseigentümerin treffe, z.B. bezüglich der baulichen Instandhaltung oder der Beleuchtung. Stattdessen müsse jeder bei Renovierungsarbeiten aufpassen, dass niemand verletzt wird. Die Pflicht, bei Renovierungsarbeiten aufzupassen, hätte die Schädigerin auch dann getroffen, wenn sie nicht die Wohnungseigentümerin gewesen wäre.
Demnach ist die Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich einstandspflichtig, wenn ein Dritter in solchen Fällen zu Schaden kommt. Da der Sohn hier aber ebenfalls über die Haftpflichtversicherung der Mutter versichert war, lehnte das OLG im vorliegenden Fall eine Einstandspflicht der Privathaftpflichtversicherung unter Hinweis auf § 4 II Nr. 2a AHB trotzdem ab.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Eigentümergemeinschaft
Bei einer Eigentümergemeinschaft von Wohnungseigentümern differenziert man nach dem Eigentum an der Wohnung des einzelnen Eigentümers (sogenanntes Sondereigentum) und gemeinschaftlichem Eigentum (sogenanntes Gemeinschaftseigentum) an Grundstücksteilen, die allen Eigentümern zu gleichen Teilen gehören. Zum Gemeinschafteigentum können z.B. gehören ein Treppenhaus, gemeinsam genutzte Waschkeller, Wege, der Garten, aber auch gemeinsame Wände zwischen Wohnungen. Für Gefahren, die von den unterschiedlichen Flächen oder Einrichtungen ausgehen, haften die Eigentümer je nach Eigentumsverhältnissen. D.h. für die im Sondereigentum stehenden Räume haftet der jeweilige Eigentümer, für das Gemeinschaftseigentum die Eigentümergemeinschaft.
Das Sondereigentum ist bei selbst bewohnten Einfamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen über die Haus- und Grundbesitzer-Deckung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Hiervon sind auch Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den Sondereigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentum umfasst.
Soweit Sondereigentum an nicht in der Privathaftpflicht mitversicherten Immobilien besteht, ist das Haftpflichtrisiko über eine gesonderte Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abzudecken.
Für das Gemeinschaftseigentum muss von der Wohnungseigentümergemeinschaft eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die auch den Verwalter der Eigentümergemeinschaft mitversichert.
Beispielfall
Der Eigentümer eines Grundstücks kann für Einwirkungen, die von seinem Grundstück ausgehen, schadenersatzpflichtig sein. Dies ergibt sich aus § 1004 und § 906 Abs. 2 BGB.
Dies kann z. B. der Fall sein, wenn von alten, nicht mehr gesunden Bäumen, eine Gefahr für Dritte ausgeht oder z.B. Wurzeln eines Baumes ins Nachbargrundstück vordringen und dort Schäden verursachen.
So hat das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 15.01.2002 – 4 U 73/01, VersR 2003, 74) einen Grundstückseigentümer zu Schadenersatz verurteilt, auf dessen Grundstück ein alter Baum bei Windstärke 7-8 abgebrochen war und die Lagerhalle des Nachbarn beschädigt hatte. Dabei hatte es das Gericht als maßgeblich bewertet, dass ein gesunder Baum dieser Windstärke widerstanden hätte und deshalb eine Haftung des Grundeigentümers nach Billigkeitsgesichtspunkten – in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB – anzunehmen sei.
Ein solcher Schaden würde von einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung übernommen.