Halloween wird in vielen Gebieten Deutschlands gerade bei den Jüngsten immer beliebter. Die Kinder verkleiden sich am Abend des 31. Oktobers und ziehen als Hexen oder Zauberer um die Häuser, um „Süßes oder Saures“ zu verlangen. Ob man das gut findet oder nicht, das bleibt jedem selbst überlassen. Tatsache ist jedoch, dass das „Saure“ von den meisten dahingehend ausgelegt wird, dass bei Nichterfüllung der Forderung, ein wie auch immer gearteter Streich gespielt wird.
Gerade dann, wenn die Eltern nicht dabei sind und ihre Kinder beaufsichtigen, kann dies dazu führen, dass es auch über die Spaßgrenze hinausgeht und wirkliche Schäden angerichtet werden. Doch wer oder was haftet, wenn auf diesem Wege Dinge zu Bruch gehen oder verschmutzt werden? Dazu reicht es schon, wenn ein Ei gegen die Hauswand geworfen wird.
Bei Kindern über sieben Jahren müssen grundsätzlich die Eltern für die Schäden haften. Falls vorhanden, würde natürlich eine Familienhaftpflicht greifen. Allerdings gibt es hier zwei Voraussetzungen; nämlich die, dass die Eltern weder ihre Aufsichtspflichten verletzt haben, noch dass bei den Sachbeschädigungen Vorsatz vorlag. Insbesondere Letzteres ist natürlich fragwürdig, wenn es sich um einen bewusst gespielten „Streich“ handelt.
Sind Kinder unter sieben Jahren involviert, müssen die Eltern für die Schäden nicht haften. Ausnahme ist hier, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, in solch einem Fall könnten die Eltern sehr wohl zur Rechenschaft gezogen werden. Falls eine Haftpflichtversicherung jedoch die Kinder unter sieben mitversichert, umso besser, denn diese greift auch dann, wenn die Eltern ihre Kinder nicht beaufsichtigt haben.