Wir sind in der Vergangenheit bereits einmal in aller Ausführlichkeit auf das Thema Bewertungsreserven bei Kapitallebensversicherungen eingegangen (siehe hier). Im vergangenen Jahr sollte bereits einmal per Gesetz die bisherige Regelung, dass Inhaber fälliger Lebensversicherungen zu 50% an den Bewertungsreserven beteiligt werden, aufgehoben werden. Grundsätzlich in jedem Falle ein sinnvolles Gesetz, doch eben nicht für jeden: Inhaber in Kürze fälliger Versicherungen müssten dadurch mit Verlusten von teils mehreren Tausend Euro rechnen.
Doch damals war es kurz vor der Bundestagswahl und die Medien hatten das Thema schnell aufgegriffen, so dass die Gesetzesvorlage aus wahlkampftaktischen Gründen im Bundesrat gestoppt wurde. Doch nun sind die Wahlen vorbei und Union und SPD haben eine Mehrheit, da kann das Wahlkampfgetöse in Bezug auf Gerechtigkeit schnell wieder vergessen werden. Kurz gesagt, neben der schon damals geplanten Abschaffung der Beteiligung an den Bewertungsreserven kommt nun noch einiges mehr in das Paket, doch dies wird ein zentraler Punkt sein.
Aus gegebenem Anlass gehen wir hier kurz auf die Auswirkungen des Gesetzes für in Kürze fällige Versicherungen ein – allerdings nur bezüglich der Bewertungsreserven. mehr Details zu anderen Inhalten des Gesetzespaketes hier. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Vorlage im Kabinett (wichtig: Kabinett ist nicht Bundestag) verabschiedet wird, sollen die neuen Regelungen gelten. Zwar gibt es hier noch keine genaue Ansage wegen des Datums, doch nach Zeitungsberichten soll es noch Mitte März, also unmittelbar in den nächsten Tagen, soweit sein. Aus diesem Grund ist schnelles Handeln gefragt.
Welche Optionen haben Versicherungsnehmer. Betroffen sind vor allem diejenigen, deren Versicherungen im laufenden Jahr fällig werden. Zur Auswahl stehen kündigen oder die Versicherung wie bisher weiterlaufen lassen. Eine Kündigung ist grundsätzlich möglich, um sich noch die Beteiligung an den Bewertungsreserven zu sichern. Allerdings sollten hier zwei Dinge geprüft werden, da es sonst zu teuren Irrtümern kommen kann. Erstens gilt es zu erfragen, welche Verluste bei einer vorzeitigen Kündigung anfallen.
Grundsätzlich gilt, je länger es noch bis zur Fälligkeit dauert, umso höher die Verluste bei einer Kündigung. Daneben muss geschaut werden, wie hoch die Bewertungsreserven im konkreten Fall sind und wie hoch die Schlussüberschüsse. Letzteres wird nämlich nur dann ausgezahlt, wenn die Versicherung bis zur Endfälligkeit weiterläuft. Sind die Schlussüberschüsse höher als die Bewertungsreserven, ist eine Kündigung nicht sinnvoll. Die Daten können direkt bei der Versicherung erfragt werden, in aller Regel geht dies auch problemlos telefonisch. Der zweite wichtige Punkt, den es zu prüfen gilt, ist die Kündigungsfrist.
Manche alten Verträge haben keine Kündigungsfrist vorgesehen, so dass eine Kündigung vor dem Stichtag automatisch zu einer Erhaltung der alten Regelung führt und die Beteiligung an den Bewertungsreserven noch ausgezahlt wird. Kritisch ist es dagegen, wenn die Kündigungsfrist erst eine Kündigung z.B. in zwei Monaten erlaubt. Unklar ist, welches Datum zur Sicherung der alten Vorschriften relevant ist: Der Zeitpunkt der Willenserklärung, dass gekündigt wird oder aber der Zeitpunkt zu dem diese Kündigung wirksam wird (also zum Ende der Kündigungsfrist). In diesem Zusammenhang sollte durchaus rechtlicher Beistand bzw. Beratung eingeholt werden. Doch dies muss zeitnah geschehen, denn noch in diesem Monat sollen die Änderungen wirksam werden.