Im Mai wurde vom Bundesgerichtshof entschieden, dass Gebühren die durch eine Benachrichtigung bei einer nicht ausgeführten Lastschrift zustande kamen. Jetzt dürfen Banken dafür wieder Gebühren verlangen, aber nur wenn das Konto zu dem Zeitpunkt nicht gedeckt war. Das bisher bekannte Verfahren bei Lastschriften wurde durch die Einführung der grenzüberschreitenden Lastschrift geändert.
Sobald also ein Kunde eine Bestellung via Lastschrift tätigt, erteilt er dem Vertragspartner das ihm zustehende Geld einziehen zu lassen. Die Bank erhält zudem die Weisung diese Lastschrift auch einzulösen.
Gleichzeitig kann auch ein Entgelt bei einer Ablehnung von Zahlungsaufträgen, wie zum Beispiel Lastschrift, vereinbart werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Konto zum Zeitpunkt nicht gedeckt ist.