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Grundsätzlich kann eine Produkthaftpflichtversicherung ergänzend zu einer vorhandenen Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Der Betriebshaftpflichtschutz deckt alle Ansprüche, die durch einen Arbeitnehmer oder durch den Betrieb aufgrund von einem nachweislichen Verschulden zu Stande gekommen sind. Bei Schäden die dadurch entstehen, dass weiterverarbeitete oder hergestellte Produkte nicht die Sicherheit gewährleisten, die sie eigentlich sollten greift die Betriebshaftpflicht jedoch nicht ein, dafür ist die Produkthaftpflicht zuständig. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Voraussetzungen für die Produkthaftpflichtversicherung
Laut der Grundsätze im Bereich des Haftungsrechts beinhaltet die Produkthaftung bestimmte Voraussetzungen. Damit die Produkthaftpflicht eingreift muss der Geschädigte nachweisen, dass durch das entsprechende Produkt seine Gesundheit, sein Körper oder sein Eigentum Schaden erlitten haben und zwar durch einen objektiven Mangel des Produkts, bei dem die Ursache im sogenannten Gefahren- und Organisationsbereichs des Herstellers liegt.
Wenn der Hersteller bei einer Produkthaftklage jedoch einen doppelten Entlastungsbeweis vorbringen kann, dann hat diese Klage meist keinen Erfolg. Der Unternehmer muss demnach nachweisen, dass dem Unternehmen und den leitenden Arbeitnehmern keine Schuld trifft. In der Regel ist der Beweis, dass ein bestimmter Produktfehler nicht auf eine Pflichtwidrigkeit zurückzuführen ist, ist meist sehr schwer nachzuweisen.
Versicherungspflichten
Auch wer als Unternehmer eine Produkthaftpflichtversicherung besitzt muss eine Vielzahl an verschiedenen sogenannten Verkehrssicherungspflichten erfüllen. Je höher das Gefahrenpotential eines bestimmten Produkts ist, desto höher ist natürlich auch die Sorgfaltspflicht im Bereich des Gefahrenpotentials. Das Gefahrenpotential ergibt sich immer aus der möglichen Größe eines Schadens, der entstehen kann und wie wahrscheinlich es ist das ein Schaden eintreten kann. Auch wenn eine Gefahr für Leben und Tod eher selten eintritt, so muss trotzdem für die notwendige Sicherheit gesorgt werden. Dazu gehört auch eine sorgfältige Überprüfung von den jeweiligen Produkten in den unterschiedlichsten Bereichen.
Generell ist der Hersteller dazu verpflichtet, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch seiner Produkte gewährleistet ist und so keine Gefahren entstehen können.
Weitere Herstellerpflichten
Konstruktionsfehler:
Kommt es zu Konstruktionsfehlern, dann kann sich das auf eine ganze Serie des Produkts auswirken. Und das kann dann auch zu Massenschäden führen und das wiederum zu sehr hohen Ersatzansprüchen. Damit diese Fehler vermieden werden, sollte die Materialauswahl des entsprechenden Produkts mit Sorgfalt ausgewählt werden. Dazu gehört beispielsweise auch die Reiß- und Druckfestigkeit, der Verschleiß, die Splittergefahr, die Temperaturbeständigkeit, die Wasserdichtigkeit oder die Brennbarkeit, sowie die Giftigkeit. Diese und weitere Fehler müssen durch eine sorgfältige Überprüfung des Produkts schon bei der Herstellung vermieden werden.
Fabrikationsfehler
Diese Fehler können bei der Umsetzung von einer ordnungsgemäßen Konstruktion entstehen. Daher weiten sie sich nicht zwingend auf alle Produkte aus. Die Herstellerpflicht besteht in diesem Bereich darin, dass die Rohstoffe sorgfältig gewählt werden. Außerdem müssen auch die Halbfabrikate und die Zwischenprodukte einer Qualitätskontrolle unterzogen werden. Hierbei wird auch der Bereich berücksichtigt, ob der Hersteller weitestgehend auf die automatisierte Fertigungstechnik zurückgreift, damit Fehler durch menschliches Versagen weitestgehend vermieden werden können.
Produktbeobachtungsfehler
Diese Fehler sind gegeben, wenn die Ware, die schon zum Verkauf stand, nicht weiterhin bezüglich auf ihre Bewährung beobachtet wird. Demnach ist der Hersteller dazu verpflichtet die schon zirkulierenden Waren aufgrund eines konkreten Anlasses auf eventuelle gefährliche Eigenschaften zu untersuchen. Der BGH hat diese Sorgfaltspflicht inzwischen auch auf Zubehör des Herstellers ausgeweitet. Generell reicht es auch aus wenn der Hersteller seiner Pflicht nachgeht, in dem er die Vertragshändler einschaltet um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Diese Vorkehrungen müssen gewährleisten, dass die Auffälligkeiten im Bereich von Häufung, Unfällen oder allergischen Reaktionen gezielt nachgegangen werden, damit andere keinen Schaden durch das Produkt erleiden können.