Anfang April ging beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofes ein, bei dem es um die Transparenz der Lebensversicherungen geht. Unterstützt wird die Verfassungsbeschwerde vom Bund der Versicherten (BdV). Anlass ist, dass der Kläger eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, die im Jahr 2008 fällig und ausgezahlt wurde. Mit dieser Auszahlung war der Kläger jedoch nicht einverstanden, er klagte auf eine höhere Auszahlung und genaue Informationen, wie die Zahlen zustande gekommen sind.
Insbesondere die Höhe des Schlussüberschusses sowie die Beteiligung an den Bewertungsreserven waren strittig. Diese Forderungen des Klägers wurden schließlich im Februar vom BGH abgelehnt, im Wesentlichen wegen formaler Gründe. Der BGHargumentierte, dass der Kläger die Gesamthöhe der Auszahlung grundsätzlich nicht beanstandet habe, sondern nur die Bewertungsreserven. Dies wollen weder Kläger noch BGH so stehen lassen, so dass nun die Verfassungsbeschwerde folgt. Der BdV bezeichnet dieses Urteil als Möglichkeit für den legalen Betrug am Kunden.
Das Thema Bewertungsreserven ist ohnehin kein einfaches in der letzten Zeit. Nachdem bereits mehrfach Versuche unternommen wurden, die Höhe der Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven zu reduzieren, wurde dieses Vorhaben im vergangenen Jahr in ein Gesetz gegossen. Hintergrund ist, dass durch das extreme Niedrigzinsniveau alte Anleihen, die noch mit hoher Verzinsung ausgestaltet sind, deutlich im Kurs gestiegen sind. An diesen Kursgewinnen müssen die Inhaber fälliger Lebensversicherungen beteiligt werden.
Da es sich jedoch nur um Buchgewinne handelt, die bei der Fälligkeit der Anleihen wieder verschwinden, da diese üblicherweise zu 100 Prozent zurückgezahlt werden, waren die Assekuranzen dazu gezwungen, die alten, hochrentierenden Anleihen zu verkaufen, um die Forderungen der Inhaber fälliger Versicherungen zu erfüllen. Ersetzt werden mussten diese Anleihen dann durch neue mit niedriger Verzinsung – zum Schaden der Inhaber noch laufender Versicherungen.
Per Gesetzesbeschluss wurde daher die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren für die Inhaber fälliger Versicherungen Mitte vergangenen Jahres reduziert. Bei diesen Kunden führte dies verständlicherweise zu Ärger, bedeutete es doch die Reduzierung ihrer Auszahlungen. Grundsätzlich war die Reduzierung der Beteiligung an den Bewertungsreserven sicherlich sinnvoll – sonst wären Inhaber fälliger Versicherungen zum Schaden der Inhaber noch laufender Verträge besser gestellt gewesen.
Andererseits muss klar sein, dass es sich hier im weiteren Sinne um eine rückwirkende Gesetzesänderung handelte, da nicht nur neue Verträge betroffen waren, sondern dies im Wesentlichen die Verträge bestraf, die bereits seit langer Zeit, meist über zehn Jahren liefen. Und die damit noch unter den alten Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Ein derartiges Vorgehen trägt nicht dazu bei, das Vertrauen der Menschen in den Rechtsstaat und die Zuverlässigkeit von Versicherungen zu steigern, insbesondere in Zeiten, in denen die Renditen von Lebensversicherungen ohnehin schon sehr niedrig sind und vermutlich in der Zukunft weiter fallen werden.
Transparenz ist ein anderes Thema des Gesetzes, welches bezüglich der Lebensversicherungen vergangenen Jahr verabschiedet wurde. So gilt mittlerweile auch ein Offenlegungsgebot für die Provisionen der Versicherungsvermittler. Diese müssen den Kunden also detailliert aufzeigen, in welcher Höhe sie von den Anbietern der Versicherungsprodukte Vertriebsprovisionen erhalten. Hintergrund ist, dass die Kunden erkennen können sollen, ob die Beratung tatsächlich im Sinne des Kunden stattfindet oder ob die Provisionsinteressen des Vermittlers im Vordergrund stehen.