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Die Pflegeversicherung gibt nunmehr seit fast 20 Jahren. Seit ihrer Einführung im Jahre 1995 hat sich einiges geändert, nicht zuletzt zum 1. Januar 2013. Hier bekommen Sie einen Überblick darüber, wie sich die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zusammensetzen, wie Sie die Kosten Ihrer Pflegeversicherung berechnen können und über ein paar absurde Regelungen der Beitragsberechnung.

Neue Beiträge seit Januar 2013 in Prozent

Zum Januar 2013 hat der Gesetzgeber die Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung abermals erhöht. Insgesamt handelt es sich bei dieser Erhöhung um die zweite Erhöhung binnen fünf Jahren und die dritte Erhöhung insgesamt.

Seit Januar 2013 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 2,05 Prozent der Beitragspflichtigen Einnahmen bzw. des beitragspflichtigen Gehalts, was eine Verdopplung des Beitragssatzes seit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung darstellt.

Lag der Beitragssatz bei der Einführung 1995 noch bei 1 Prozent, stieg er bereits 1996 auf 1,7 Prozent, als zum ersten Mal Leistungen bezahlt wurden. Zur Jahresmitte 2008 wurde der Beitrag dann ein zweites Mal um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent erhöht.

Wer zahlt was?

Die neuen Beiträge werden bei einem Angestelltenverhältnis je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt: jeder zahlt 1,025 Prozent des Bruttogehalts. Allein im Freistaat Sachsen, der den Buß- und Bettag weiterhin als Feiertag beibehalten hat, gibt es ungleiche Anteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer muss hier 1,525 Prozent aufwenden, der Arbeitgeber lediglich 0,525 Prozent.

Personen, die freiwillig versichert sind, wie zum Beispiel Selbständige, müssen den Beitrag von 2,05 Prozent ihres Einkommens komplett selber tragen. Sie zahlen also das Doppelte – was im Sinne der sozialen Gerechtigkeit nur bedingt Sinn macht.

Alle kinderlosen Bundesdeutschen zahlen überdies einen Extrabeitrag von 0,25 Prozent, insgesamt also 2,30 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens. Diese 0,25 trägt allein der Arbeitnehmer.

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind lediglich Bezieher von staatlichen Leistungen wie Arbeitslosengeld I. Hier bezahlt die Arbeitsagentur eine jährliche Gesamtpauschale an die Sozialkassen.

Rechenbeispiele bei einem Bruttogehalt von 2000 Euro, was etwa dem statistischen Durchschnittseinkommen in Deutschland entspricht (ausgenommen Sachsen):

– Angestellte mit Kindern: 20,50 Euro

– Angestellte ohne Kinder: 25,50 Euro

– Freiwillig Versicherte mit Kindern: 41,44 Euro

– Freiwillig Versicherte ohne Kinder: 46,49 Euro

Die maximale Berechnungsgrenze ist 3937,50 Euro, der maximale Beitrag zur Pflegeversicherung (ohne Sachsen) somit für Angestellte 40,36 Euro, für freiwillig Versicherte 41,44 Euro bzw. ohne Kinder 50,20 Euro und 46,49 Euro. Wenn Sie Ihre Beiträge berechnen wollen, haben Sie hier als Anhaltspunkt den Beitragsrechner der Techniker Krankenkasse.

Absurdität: Kinderlosen-Extrabeitrag schon ab 23 und Kriegsgenerationsbeitrag

Der Gesetzgeber wurde durch eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts 2005 gezwungen, eine Differenz festzulegen, zwischen den Beiträgen von kinderlosen Beitragszahlern und denjenigen, die durch ihre Elternschaft einen wichtigen, generativen Beitrag zur Gesellschaft leisten.

Allerdings bleibt höchst fraglich, wie der Arbeitgeber und die Sozialkassen auf das Alter 23 Jahre kommen, ab dessen Vollendung jeder Versicherte diesen Extra-Beitrag leisten muss. Mit der Lebensrealität der Deutschen hat das rein gar nichts zu tun. Denn wie ein Spiegel Artikel schon Ende 2010 feststellte, beträgt das Durchschnittsalter, in dem deutsche Frauen ihr erstes Kind bekommen, 30 Jahre. Tendenz steigend.

Selbst für junge Menschen in der Ausbildung gibt es hier keine Ausnahmen, ebenso wenig für ältere Menschen, die nach dem 1. Januar 1940 geboren sind. Es werden also sowohl Menschen zur Kasse gebeten, die als Kind noch den zweiten Weltkrieg und dann den Wiederaufbau miterlebten. Dies erscheint zynisch, wenn man bedenkt, dass Rentner seit dem 1. April 2004 obendrein auch noch alleine für ihre Beiträge aufkommen müssen (zuvor erhielten sie einen Zuschuss von 50 Prozent). Auch Studenten werden zur Kasse gebeten, was letztendlich absurd ist, weil es in der Regel deren Eltern sind, die dann die Kinderlosenbeiträge für die eigenen Kinder tragen sollen. Das macht nur auf den Konten der Sozialkassen Sinn.

Die Pflegeversicherung war schon bei der Einführung niemals als einen kostendeckenden Beitrag im Bedarfsfall gedacht, sondern allenfalls als Zuschuss. Es bleibt fraglich, ob diese Berechnungsgrundlagen selbst bei einem Zuschuss-Ansatz überhaupt noch sozial gerecht zu nennen sind.

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